Bestehende Unterhaltsansprüche können kraft Gesetzes auf das Jobcenter Landkreis Rottweil übergehen, wenn der/die Unterhaltsberechtigte Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) erhält. Das Jobcenter verfügt daher über eine eigene Unterhaltsstelle.
Was passiert bei einer Unterhaltsprüfung?
Bei einer Unterhaltsprüfung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen geprüft, ob der oder die Unterhaltspflichtige in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. Ist dies der Fall, geht der Anspruch auf rückständigen, d.h. nicht gezahlten Unterhalt bis zur Höhe der gewährten Leistungen auf das Jobcenter Landkreis Rottweil über.
Hierbei werden hauptsächlich folgende Unterhaltsansprüche unterschieden:
- Kindesunterhalt (für minderjährige und unter bestimmten Voraussetzungen auch für volljährige Kinder) (§§ 1601 ff BGB)
- Trennungsunterhalt (§§ 1361 BGB)
- Nachehelicher Ehegattenunterhalt (§§ 1569 ff BGB)
- Betreuungsunterhalt gegen den Vater/die Mutter bei nichtehelichen Kindern (§ 1615l BGB)
- Unterhaltsanspruch nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (§ 12 LPartG)
Unterhaltszahlungen
Ab Beantragung von Leistungen nach dem SGB II und während des Leistungsbezuges sind Sie verpflichtet, erhaltene Unterhaltszahlungen dem Jobcenter Landkreis Rottweil unverzüglich anzuzeigen. Es wird dennoch eine Prüfung stattfinden, ob die Zahlungen in der gesetzlich geschuldeten Höhe erfolgen.
Was muss ich tun, wenn ich bereits einen Rechtsbeistand mit der Geltendmachung von Unterhalt beauftragt habe?
Sollten Sie in Ihrer Unterhaltsangelegenheit bereits bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II bzw. zu einem späteren Zeitpunkt während des Leistungsbezuges einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beauftragt haben, ist dies dem Jobcenter Landkreis Rottweil unverzüglich mitzuteilen. Dann kann die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche in Absprache erfolgen. Sie sind darüber hinaus verpflichtet, den gesamten anwaltlichen Schriftverkehr vorzulegen. Selbiges gilt auch, wenn Sie für die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder eine Beistandschaft bei Ihrem örtlichen Jugendamt eingerichtet haben.
Muss ich dem Jobcenter einen bereits bestehenden Unterhaltstitel vorlegen?
Liegt Ihnen ein Unterhaltstitel (z.B. ein Gerichtsurteil oder -beschluss, eine Jugendamtsurkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung) vor, sind Sie verpflichtet, das Jobcenter Landkreis Rottweil hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Unterhaltstitel ist in Kopie vorzulegen.
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten Sie gerne!
Kontaktmöglichkeit: JC-LK-RW.Unterhalt2@jobcenter-ge.de